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LivethumbNotizen zu Webseiten-Vorschaubildern

Notiz / Recht

Urheberrecht bei Website-Screenshots und Vorschaubildern

Stand: 6 Min. Lesezeit13 Quellen im Text

Ein Screenshot einer fremden Website berührt das Urheberrecht, sobald er geschützte Inhalte zeigt. Betroffen sind zwei ausschließliche Rechte des Urhebers nach § 15 UrhG (Quelle: gesetze-im-internet.de/urhg/__15.html). Das Herstellen ist eine Vervielfältigung nach § 16 UrhG (Quelle: gesetze-im-internet.de/urhg/__16.html). Das Online-Stellen ist eine öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG (Quelle: gesetze-im-internet.de/urhg/__19a.html). Dieser Artikel beschreibt die Rechtslage in Deutschland allgemein nach dem Gesetzeswortlaut. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall (Stand: Oktober 2026).

Darf ich Screenshots fremder Websites zeigen?

Screenshots fremder Websites darf man nur mit Einwilligung oder aufgrund einer gesetzlichen Schranke zeigen. Das gilt, sobald der Screenshot geschützte Inhalte wie Texte, Fotos oder Grafiken abbildet. Das Herstellen der Kopie ist eine Vervielfältigung nach § 16 UrhG (Quelle: gesetze-im-internet.de/urhg/__16.html). Das Online-Stellen ist eine öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG (Quelle: gesetze-im-internet.de/urhg/__19a.html). Beide sind nach § 15 UrhG ausschließliche Rechte des Urhebers (Quelle: gesetze-im-internet.de/urhg/__15.html). Als Schranke kommt vor allem das Zitatrecht nach § 51 UrhG in Betracht. Es verlangt einen Zitatzweck und erlaubt nur den durch diesen Zweck gerechtfertigten Umfang (Quelle: gesetze-im-internet.de/urhg/__51.html). Für Karikatur, Parodie und Pastiche gilt § 51a UrhG (Quelle: gesetze-im-internet.de/urhg/__51a.html). § 51a UrhG gilt seit dem 7. Juni 2021 (Quelle: buzer.de/51a_UrhG.htm). Der Bundesgerichtshof hielt im Urteil „Vorschaubilder“ (I ZR 69/08) vom 29. April 2010 Thumbnails der Google-Bildersuche für zulässig. Die Künstlerin hatte ihre Bilder ohne technische Sperre gegen Suchmaschinen ins Netz gestellt. Damit habe sie schlicht in die bei der Bildersuche übliche Nutzung eingewilligt. Das Urteil betrifft Bildersuchmaschinen, nicht jede beliebige Verwendung von Screenshots (Quelle: rws-verlag.de/fileadmin/zbb-volltexte/1zr6908.pdf). Keine Rechtsberatung im Einzelfall; Stand: Oktober 2026.

Ist ein Screenshot eine Vervielfältigung?

Ein Screenshot, der ein geschütztes Werk abbildet, ist eine Vervielfältigung. § 16 Abs. 1 UrhG definiert das Vervielfältigungsrecht als Recht, Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen. Das gilt laut Gesetz „gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl“. Ob der Screenshot per Tastenkombination oder per Headless-Browser entsteht, spielt daher keine Rolle (Quelle: gesetze-im-internet.de/urhg/__16.html, Stand: Oktober 2026).

Wer einen Screenshot online stellt, nutzt das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19a UrhG. Das ist das Recht, ein Werk der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Mitglieder der Öffentlichkeit können es dann von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl abrufen (Quelle: gesetze-im-internet.de/urhg/__19a.html, Stand: Oktober 2026).

Welche Teile einer Website sind geschützt?

Geschützt sind nach § 2 UrhG Werke, die persönliche geistige Schöpfungen sind. Dazu zählen Sprachwerke wie Texte, Lichtbildwerke sowie Werke der bildenden und angewandten Kunst. Auch Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art wie Zeichnungen, Pläne und Tabellen gehören dazu. Ein Screenshot einer Website erfasst oft mehrere solcher Werke zugleich (Quelle: gesetze-im-internet.de/urhg/__2.html, Stand: Oktober 2026).

Einfache Fotos ohne künstlerische Gestaltungshöhe sind nach § 72 UrhG ebenfalls geschützt. § 72 UrhG stellt Lichtbilder und ähnlich hergestellte Erzeugnisse unter entsprechenden Schutz. Das Recht steht dem Lichtbildner zu. Es erlischt in der Regel fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes (Quelle: gesetze-im-internet.de/urhg/__72.html, Stand: Oktober 2026).

Deckt § 44a UrhG Vorschaubilder ab?

§ 44a UrhG deckt die Veröffentlichung von Vorschaubildern nicht ab. Die Vorschrift erlaubt nur vorübergehende Vervielfältigungen, die flüchtig oder begleitend sind. Sie müssen Teil eines technischen Verfahrens sein und allein eine Netzübertragung oder rechtmäßige Nutzung ermöglichen. Außerdem dürfen sie keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben (Quelle: gesetze-im-internet.de/urhg/__44a.html, Stand: Oktober 2026).

Der Bundesgerichtshof hat 2010 entschieden, dass § 44a UrhG für Thumbnails einer Bildersuchmaschine nicht greift. Das steht im Urteil „Vorschaubilder“ vom 29. April 2010 (I ZR 69/08). § 44a UrhG betreffe nur die körperliche Verwertung, nicht die öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG. Zudem habe die Anzeige als Vorschaubild eigenständige wirtschaftliche Bedeutung (Quelle: Rn. 24, rws-verlag.de/fileadmin/zbb-volltexte/1zr6908.pdf).

Was hat der BGH zu Vorschaubildern entschieden?

Im Verfahren „Vorschaubilder“ (I ZR 69/08) blieb eine Künstlerin in allen Instanzen erfolglos. Die bildende Künstlerin hatte gegen die Anzeige ihrer Werke als Thumbnails in der Google-Bildersuche geklagt. Das Landgericht Erfurt wies die Klage ab. Die Berufung blieb vor dem Oberlandesgericht Jena erfolglos. Der Bundesgerichtshof wies am 29. April 2010 die Revision der Klägerin zurück (Quelle: Rn. 6 und Urteilsformel, rws-verlag.de/fileadmin/zbb-volltexte/1zr6908.pdf).

Thumbnails in einer Suchmaschine sind nach dem BGH-Urteil I ZR 69/08 eine öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG. Rechtswidrig ist das aber nicht, wenn der Berechtigte eingewilligt hat. Eine solche Einwilligung setze keine rechtsgeschäftliche Willenserklärung voraus (Quelle: Leitsätze a und c, rws-verlag.de/fileadmin/zbb-volltexte/1zr6908.pdf).

Die Einwilligung der Künstlerin im Fall „Vorschaubilder“ sah der BGH in ihrem Verhalten. Sie hatte ihre Bilder frei zugänglich ins Internet gestellt. Technische Möglichkeiten, sie von der Bildersuche auszunehmen, hatte sie nicht genutzt. Wer Inhalte ohne Einschränkungen frei zugänglich macht, müsse mit den nach den Umständen üblichen Nutzungshandlungen rechnen (Quelle: Urteil I ZR 69/08, Rn. 36, rws-verlag.de/fileadmin/zbb-volltexte/1zr6908.pdf).

Ein bloßer Widerspruch gegenüber Google genügte nach dem BGH-Urteil I ZR 69/08 nicht als Widerruf der schlichten Einwilligung. Die Einwilligung richte sich an einen unbestimmten Personenkreis. Ein wirksamer Widerruf brauche deshalb ein gegenläufiges Verhalten. Gemeint sind technische Sicherungen gegen das Auffinden durch Bildersuchmaschinen. Solche Sicherungen seien dem Rechteinhaber zumutbar (Quelle: Rn. 37, rws-verlag.de/fileadmin/zbb-volltexte/1zr6908.pdf).

Netzpolitik.org berichtete am 29. April 2010, dem Tag der Verkündung, über das BGH-Urteil zur Google-Bildersuche. Der Bericht hob hervor, dass die klagende Künstlerin ihre Werke durch einen Ausschluss von Suchrobotern hätte schützen können (Quelle: netzpolitik.org/2010/keine-urheberrechtsverletzung-durch-bildersuche-bei-google/).

Gilt das Urteil auch für eigene Screenshot-Galerien?

Das BGH-Urteil „Vorschaubilder“ (I ZR 69/08) lässt sich nicht ohne Weiteres auf Screenshot-Galerien übertragen. Es betrifft die Bildersuche einer Suchmaschine. Der BGH stützt die Einwilligung ausdrücklich auf Nutzungen „in dem bei der Bildersuche üblichen Umfang“. Außerdem sei die Bildersuche mit Vorschaubildern ein übliches Verfahren von Bildersuchmaschinen (Quelle: Rn. 36, rws-verlag.de/fileadmin/zbb-volltexte/1zr6908.pdf). Ob Verzeichnisse, Blogs oder Shops mit fremden Screenshots auf eine solche Einwilligung bauen können, beantwortet das Urteil nicht.

Darf man einen Screenshot als Zitat zeigen?

Ein Screenshot kann unter das Zitatrecht fallen, wenn er einem echten Zitatzweck dient. § 51 UrhG erlaubt dann Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes. Der Umfang muss durch den besonderen Zweck gerechtfertigt sein. Die Zitierbefugnis umfasst auch die Abbildung des zitierten Werkes. Das gilt selbst dann, wenn diese Abbildung eigenen Schutz genießt (Quelle: gesetze-im-internet.de/urhg/__51.html, Stand: Oktober 2026).

Für den Zitatzweck nach § 51 UrhG verlangt der BGH eine innere Verbindung zum eigenen Text. Das fremde Werk soll als Beleg oder Erörterungsgrundlage für die eigenen Gedanken dienen. Es genügt nicht, ein Werk nur leichter zugänglich zu machen oder sich eigene Ausführungen zu ersparen. Thumbnails in einer Trefferliste erfüllten das nicht (Quelle: Urteil I ZR 69/08, Leitsatz b, Rn. 26 und 27, rws-verlag.de/fileadmin/zbb-volltexte/1zr6908.pdf). Ein Screenshot, den ein Text tatsächlich bespricht, liegt näher am Zitat als ein schmückender.

Was ist mit Parodie und Pastiche?

§ 51a UrhG erlaubt Nutzungen zum Zweck der Karikatur, der Parodie und des Pastiches. Erlaubt sind Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes. Das schließt die Abbildung des genutzten Werkes ein (Quelle: gesetze-im-internet.de/urhg/__51a.html, Stand: Oktober 2026). § 51a UrhG gilt seit dem 7. Juni 2021 (Quelle: buzer.de/51a_UrhG.htm). Für ein gewöhnliches Vorschaubild, das eine Website nur zeigt, passt keiner dieser drei Zwecke.

Was droht bei einer Verletzung?

Bei einer Urheberrechtsverletzung drohen nach § 97 UrhG Beseitigung, Unterlassung und Schadensersatz. Das gilt auch für verwandte Schutzrechte wie das Lichtbildrecht. Unterlassung kann bei Wiederholungsgefahr verlangt werden. Schadensersatz setzt Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraus. Er kann auch als angemessene Lizenzgebühr berechnet werden (Quelle: gesetze-im-internet.de/urhg/__97.html, Stand: Oktober 2026).

Wie schützt man die eigenen Bilder vor der Bildersuche?

Eigene Bilder schützt man vor der Bildersuche heute etwa mit Robots-Regeln. Solche technischen Sicherungen spricht der BGH im Vorschaubilder-Urteil an. Google wertet die Regel noimageindex aus. Mit max-image-preview lässt sich die Größe der Bildvorschau in den Suchergebnissen begrenzen. Mögliche Werte sind none, standard oder large (Quelle: developers.google.com/search/docs/crawling-indexing/robots-meta-tag, Stand: Oktober 2026). Weitere Antworten stehen in der FAQ zu Website-Thumbnails.