Notiz / Grundlagen
Häufige Fragen zu Website-Thumbnails
Stand: 4 Min. Lesezeit18 Quellen im Text
Diese FAQ beantwortet typische Fragen zu Website-Thumbnails in je einem Absatz mit Quelle. Ausführlichere Artikel sind jeweils verlinkt.
Was ist ein Thumbshot?
Ein Thumbshot ist ein Screenshot einer Webseite in Thumbnail-Größe. Er zeigt Nutzern das Linkziel, bevor sie klicken. Die englische Wikipedia nennt als übliche Größe weniger als 120 × 90 Pixel. Typische Einsatzorte sind laut Wikipedia Suchmaschinen und Webkataloge (Quelle: en.wikipedia.org/wiki/Thumbshot, Stand: Oktober 2026).
Welche Größe sollte ein Website-Thumbnail haben?
Eine allgemeingültige Größe für Website-Thumbnails gibt es nicht. Sie hängt vom Einsatzort ab. Für Link-Vorschauen beim Teilen empfiehlt Facebook mindestens 1200 × 630 Pixel im Verhältnis 1,91:1 (Quelle: developers.facebook.com/docs/sharing/webmasters/images/). Für Thumbnails in einer eigenen Seite zählt die tatsächlich angezeigte Breite. Mehrere Auflösungen bietet man über srcset und sizes an (Quelle: developer.mozilla.org/en-US/docs/Web/HTML/Guides/Responsive_images, Stand: Oktober 2026).
Warum springt die Seite, wenn Vorschaubilder laden?
Eine Seite springt, wenn Vorschaubilder ohne width und height eingebunden sind. Dann kennt der Browser die Maße erst nach dem Laden. Web.dev empfiehlt, die Größenattribute immer anzugeben. Alternativ reserviert man den Platz mit CSS aspect-ratio (Quelle: web.dev/articles/optimize-cls, Stand: Oktober 2026). Details: Vorschaubilder einbinden.
Warum zeigt eine geteilte Seite noch das alte Vorschaubild?
Facebook zeigt ein altes Vorschaubild, solange sich die Bild-URL nicht ändert. Facebook speichert Bilder anhand ihrer URL zwischen. Ein neues Vorschaubild braucht daher eine neue Bildadresse. Einen neuen Abruf löst man im Sharing Debugger aus (Quelle: developers.facebook.com/docs/sharing/webmasters/, Stand: Oktober 2026). Mehr dazu: Open-Graph-Bild richtig setzen.
Wie bestimmt man, welches Bild Google als Vorschau zeigt?
Google wählt die Bildvorschau einer Seite automatisch aus. Bevorzugte Bilder berücksichtigt Google aber. Man gibt sie über das schema.org-Attribut primaryImageOfPage, das Attribut image der Hauptentität oder das Meta-Tag og:image an. Google rät dabei von Logos, Bildern mit Text und Bildern mit extremem Seitenverhältnis ab (Quelle: developers.google.com/search/docs/appearance/google-images, Stand: Oktober 2026).
Wie verhindert man, dass Google Bilder einer Seite zeigt?
Die Robots-Regel noimageindex verhindert, dass Google die Bilder einer Seite indexiert. Ohne sie können die Bilder in Suchergebnissen erscheinen. Mit max-image-preview:none, standard oder large begrenzt man stattdessen nur die Größe der Bildvorschau (Quelle: developers.google.com/search/docs/crawling-indexing/robots-meta-tag, Stand: Oktober 2026).
<meta name="robots" content="max-image-preview:standard">
X-Robots-Tag: noimageindex
Hält robots.txt Screenshot-Dienste fern?
Robots.txt hält nur Screenshot-Dienste fern, die sich daran halten. Der Standard RFC 9309 bittet Crawler, die Regeln des Robots Exclusion Protocol einzuhalten. Er stellt ausdrücklich klar, dass diese Regeln keine Form der Zugriffsberechtigung sind (Quelle: rfc-editor.org/rfc/rfc9309.html, Stand: Oktober 2026). Wer Inhalte wirklich schützen will, braucht Zugangskontrollen auf dem Server.
Welches Bildformat ist für Screenshots am besten?
Für Screenshots empfiehlt MDN verlustfreie Kodierung. Unschärfe an Schrift und Kanten ist sonst deutlich sichtbar. Für Rasterbilder allgemein rät MDN zu WebP oder AVIF, die meist besser komprimieren als PNG und JPEG (Quelle: developer.mozilla.org/en-US/docs/Web/Media/Guides/Formats/Image_types, Stand: Oktober 2026). Vergleich: Bildformate für Vorschaubilder.
Braucht jedes Vorschaubild einen Alt-Text?
Jedes Vorschaubild braucht ein alt-Attribut, aber nicht jedes einen Text darin. Die WAI-Anleitung des W3C verlangt für informative und funktionale Bilder eine Textalternative. Rein dekorative Bilder bekommen ein leeres alt="", damit Screenreader sie übergehen (Quelle: w3.org/WAI/tutorials/images/, Stand: Oktober 2026). Details: Alt-Text für Screenshots.
Wofür ist schema.org/thumbnailUrl gedacht?
Die schema.org-Eigenschaft thumbnailUrl nennt ein relevantes Vorschaubild zu einem Objekt. Ihr Wert ist eine URL. Verwendet wird sie beim Typ CreativeWork (Quelle: schema.org/thumbnailUrl, Stand: Oktober 2026).
Kann man Thumbnails ohne JavaScript verzögert laden?
Thumbnails lassen sich ohne JavaScript verzögert laden. Das HTML-Attribut loading="lazy" verschiebt das Laden, bis das Bild in die Nähe des sichtbaren Bereichs kommt. Browser ohne Unterstützung ignorieren das Attribut laut web.dev einfach. Bilder im ersten sichtbaren Bereich sollte man nicht verzögert laden (Quelle: web.dev/articles/browser-level-image-lazy-loading, Stand: Oktober 2026).
Ist ein fremder Screenshot-Dienst datenschutzrechtlich ein Problem?
Ein fremder Screenshot-Dienst erhält bei jedem Seitenaufruf die IP-Adresse des Besuchers. Das gilt, wenn seine Bilder direkt vom Server des Anbieters geladen werden. Das Landgericht München I entschied 2022 einen ähnlichen Fall zu Google Fonts. Die Weitergabe der IP-Adresse ohne Einwilligung war nicht durch ein berechtigtes Interesse gedeckt. Die Schriften waren nämlich auch ohne Verbindung zu Google nutzbar (Quelle: Az. 3 O 17493/20, gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2022-N-612). Mehr: Screenshot-APIs Dritter und Datenschutz.
Darf ich Screenshots fremder Websites zeigen?
Screenshots fremder Websites mit geschützten Inhalten darf man nur mit Einwilligung oder aufgrund einer gesetzlichen Schranke zeigen. Vervielfältigung (§ 16 UrhG) und öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) sind nach § 15 UrhG ausschließliche Rechte des Urhebers (Quelle: gesetze-im-internet.de/urhg/__15.html). Als Schranke kommt das Zitatrecht nach § 51 UrhG in Betracht. Es verlangt einen echten Zitatzweck und angemessenen Umfang (Quelle: gesetze-im-internet.de/urhg/__51.html). Für Karikatur, Parodie und Pastiche gilt seit dem 7. Juni 2021 § 51a UrhG (Quellen: gesetze-im-internet.de/urhg/__51a.html, buzer.de/51a_UrhG.htm). Der BGH hielt im Urteil „Vorschaubilder“ (I ZR 69/08, 29. April 2010) Thumbnails der Google-Bildersuche für zulässig. Grund war eine schlichte Einwilligung, weil die Bilder ohne Sperre gegen Suchmaschinen online standen. Das Urteil betrifft Bildersuchmaschinen, nicht jede Screenshot-Nutzung (Quelle: rws-verlag.de/fileadmin/zbb-volltexte/1zr6908.pdf). Keine Rechtsberatung im Einzelfall; Stand: Oktober 2026. Ausführlich: Urheberrecht bei Website-Screenshots.